Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die mündliche Englischnote der Beschwerdeführerin bei mindestens 5,0 liegen müsste, um den Schnitt im Fachbereich Englisch auf eine genügende Note anzuheben. In der beanstandeten Prüfung erzielte die Beschwerdeführerin allerdings nur die Note 3,5. Eine Steigerung um 1,5 Notenpunkte erscheint auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abweichungen vom normalen Prüfungsablauf als sehr unwahrscheinlich, zumal diese – wie gesehen – keine massgebliche Beeinflussung der Prüfung zuungunsten der Beschwerdeführerin darstellten. Insofern sind diese nicht ursächlich für das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung. 4.4.