Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss sich die Beurteilung nicht ausschliesslich aus den Prüfungsprotokollen ergeben, sondern kann auch erst mit der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren erklärt werden (Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2012, S. 326, 331 f.). Insofern vermag die Beschwerdeführerin aus der erhobenen Rüge, dass eine umfassende Begründung der erzielten Note erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und nicht auf dem Bewertungsblatt erbracht worden sei, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Bewertungsblätter enthalten vorliegend Beispiele, welche die mit der Stellungnahme der Berufsfachschule geltend gemachten Fehler veranschaulichen.