41). Untermauert wird diese Aussage dadurch, dass die im Recht liegenden Bewertungsblätter, die generellen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin im Umgang mit der englischen Sprache, insbesondere in Aussprache und Grammatik, hinreichend zu belegen vermögen (vgl. Prüfungsunterlagen, Beilage 1 zur Stellungnahme Berufsfachschule, act. 36). In erster Linie werden bei einer mündlichen Englischprüfung die Konversationsfähigkeiten und nicht eine bestimmte Fachkompetenz geprüft. Insofern kann die Verwendung von Fachbegriffen zum abgefragten Thema auch lediglich im Rahmen der generellen Beurteilung des Wortschatzes in die Bewertung einfliessen.