Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass eine Änderung in der Prüfungszusammensetzung zu einer gewissen Verunsicherung bei der zu prüfenden Person führen kann, jedoch ändert sich dadurch am grundsätzlichen Prüfungsablauf – Präsentation mit anschliessenden Fragen – grundsätzlich nichts. Die Präsentation gab der Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit, sich an die geänderte Zusammensetzung zu gewöhnen, indem die Prüfung mit einem vorbereiteten Teil begann.