Für diese Nachholungsprüfung war zunächst eine Einzelprüfung vorgesehen, der Beschwerdeführerin wurde aber kurzfristig eine andere Kandidatin, welche ihren ordentlichen Prüfungstermin ebenfalls nicht hatte wahrnehmen können, als Prüfungspartnerin zugeteilt (vgl. Stellungnahme Berufsfachschule, S. 4, act. 42). Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass eine Änderung in der Prüfungszusammensetzung zu einer gewissen Verunsicherung bei der zu prüfenden Person führen kann, jedoch ändert sich dadurch am grundsätzlichen Prüfungsablauf – Präsentation mit anschliessenden Fragen – grundsätzlich nichts.