Die Prüfung sei jedoch als Zweierprüfung durchgeführt worden, weshalb sie sich nicht auf das Thema ihrer Partnerin habe vorbereiten können. Die gestellten Fragen betrafen in der Folge hauptsächlich das Thema der Prüfungspartnerin, zu welchem der Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Vorbereitungsmöglichkeit das fachspezifische Vokabular gefehlt habe. Ein solches unvorhersehbares Verhalten der prüfenden Fachperson würde die Nervosität der zu prüfenden Person unverhältnismässig stark steigern.