Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Störungen beziehen sich im Übrigen einzig auf das Hörverständnis. Wie die Berufsfachschule hierzu richtig ausführt (vgl. Stellungnahme Berufsfachschule, S. 4, act. 42), hätte die Beschwerdeführerin auch bei Erreichen der vollen Punktzahl im Hörverständnis unter Berücksichtigung der übrigen Prüfungsteile in der schriftlichen Englischprüfung höchstens die Note 3,0 erreichen können. Bei einer Note von 3,5 in der mündlichen Englischprüfung würde somit nach wie vor eine ungenügende Endnote bestehen bleiben, womit sich am Nichtbestehen der Abschlussprüfungen nichts ändern würde. 4.3.