Vor diesem Hintergrund ist weder eine massgebliche Beeinflussung des Prüfungsablaufs zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ersichtlich noch kann von einem Verfahrensfehler, vornehmlich einer rechtserheblichen Ungleichbehandlung, gesprochen werden. Es galten für sämtliche Prüfungskandidaten die gleichen Bedingungen, da die Prüfung von allen im selben Raum geschrieben wurde.