Das Betreten des Raums durch eine verspätet eingetroffene Person verursacht verglichen mit den beschriebenen, üblichen Geräuschen keine deutlich grössere Störung, weshalb nicht von einer erheblichen Störung gesprochen werden kann. Dies insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die verspätet angekommene Person sei besonders laut gewesen oder habe unüblich lange gebraucht, um sich an ihren Platz einzurichten. Vor diesem Hintergrund ist weder eine massgebliche Beeinflussung des Prüfungsablaufs zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ersichtlich noch kann von einem Verfahrensfehler, vornehmlich einer rechtserheblichen Ungleichbehandlung, gesprochen werden.