3 von 7 akustische Verständlichkeit hingewiesen. Die Aufnahme sei zudem wie üblich zweimal abgespielt worden (vgl. Stellungnahme Berufsfachschule, S. 3, act. 44). Unklar und nicht glaubhaft dargetan ist vorliegend, inwiefern die Audioqualität mangelhaft gewesen sein soll. Die Beschwerdeführerin führt unzureichend aus, welche Faktoren der abgespielten Aufnahme dazu geführt haben sollen, dass das akustische Verstehen sie in besonderer Weise tangiert habe. Auch Hinweise anderer Prüfungskandidaten auf eine akustisch bedingte Unverständlichkeit sind nicht bekannt.