So sei insbesondere die Qualität der für das Hörverständnis abgespielten Aufnahme schlecht gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin bereits während der Prüfung auf die sehr schlechte Audioqualität der Aufnahme hingewiesen habe. Während des Abspielens der Aufnahme für das Hörverständnis habe zudem eine weitere zu prüfende und verspätet erschienene Person den Raum betreten, was nebst der verursachten Unruhe im Raum sowie der Verschlechterung der Akustik der für das Hörverständnis abgespielten Aufnahme auch zu Konzentrationseinbussen bei der Beschwerdeführerin geführt habe (vgl. Beschwerde, S. 7, act. 8).