Die Beschwerdeführerin moniert ferner, es habe bei der schriftlichen Englischprüfung diverse Verfahrensfehler gegeben, welche ihr Gleichbehandlungsgebot verletzt haben. So sei insbesondere die Qualität der für das Hörverständnis abgespielten Aufnahme schlecht gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin bereits während der Prüfung auf die sehr schlechte Audioqualität der Aufnahme hingewiesen habe.