Die Beschwerdeführerin ist trotz der ihr bekannten krankheitsbedingten Einschränkungen zur Prüfung angetreten, weshalb die nachträgliche Geltendmachung der Krankheit unter den gegebenen Umständen unzulässig ist. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass es die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin versäumt hat, Ausführungen zu Art und Schwere der Krankheit zu machen, die hinreichend belegen oder zumindest glaubhaft machen würden, dass die behauptete Erkrankung für das Nichtbestehen der Englischprüfung kausal war. Festzustellen ist demnach, dass die Voraussetzungen für eine Prüfungswiederholung vorliegend nicht erfüllt sind;