Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf das Arztzeugnis vom 31. Mai 2023 geltend macht, die obgenannten Voraussetzungen für die Prüfungswiederholung seien vorliegend erfüllt, geht ihr Einwand fehl. Einerseits datiert das Arztzeugnis vom 31. Mai 2023 und damit nicht vom Prüfungstag. Anderseits war es der Beschwerdeführerin – entgegen ihren Darstellungen – zumutbar, die Telefonsprechstunde in Anspruch zu nehmen oder zu einem anderen Arzt zu gehen. Mithin fand die ärztliche Untersuchung nicht – wie vorausgesetzt – zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Prüfung statt.