- Die ärztliche Untersuchung erfolgte unmittelbar nach der Prüfung; - Es wurde eine schwere, plötzliche Erkrankung festgestellt, die zwingend zum Schluss führt, trotz fehlender offensichtlicher Symptome bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen der Krankheit und dem Nichtbestehen der Prüfung; - Das Nichtbestehen im fraglichen Prüfungsteil war kausal für das Bestehen oder Nichtbestehen der Gesamtprüfung.