Ist eine zu prüfende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, eine Prüfung zu absolvieren, muss dies grundsätzlich vor Antritt der Prüfung mitgeteilt werden. Eine nachträglich geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit kann nur unter strengen Voraussetzungen eine Wiederholung der Prüfung rechtfertigen. Nach ständiger Praxis müssen dafür die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-541/2009 vom 24. November 2009 E. 5.5): - Der Krankheitsausbruch erfolgte ohne vorherige signifikante Anzeichen oder erst während der Prüfung; - Während der Prüfung waren keine offensichtlichen Symptome gegeben;