Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, während der schriftlichen Englischprüfung krank gewesen zu sein, weshalb sie in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Sie habe deshalb noch am Prüfungstag ihren Arzt aufgesucht und am Folgetag das ärztliche Attest eingereicht (vgl. Beschwerde, S. 5, act. 9). Mit der Replik korrigiert die Beschwerdeführerin die vorangehende Aussage dahingehend, dass sie erst am Tag nach der Prüfung habe zum Arzt gehen können, da ihr Hausarzt am Prüfungstag "nur 'Sprechstunde' hatte" (vgl. Replik, S. 2, act. 50).