Eine freie Überprüfung der Notengebung ist daher schon aus diesem tatsächlichen Grund ausgeschlossen. So greift auch der Regierungsrat auf Beschwerde hin nur ein, wenn bei einer Prüfung Verfahrensfehler vorgekommen sind, die das Prüfungsresultat massgeblich zu Ungunsten der geprüften Person beeinflusst haben, wenn offensichtlich falsche Bewertungen vorgenommen worden sind oder die Prüfungsbehörde sich von sachfremden oder anderweitig offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen. 4. Materielles 4.1.