Der Grund für diese Praxis liegt darin, dass insbesondere Prüfungs- und Promotionsentscheide kaum überprüfbar sind, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind. So ist es ihr in der Regel nicht möglich, sich über den im Unterricht vermittelten Stoff, die Gesamtheit der Leistungen der beschwerdeführenden Person in der Prüfung und die Leistungen der übrigen Kandidatinnen und Kandidaten ein Bild zu machen. Die Prüfungen haben darüber hinaus häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt.