Gemäss herrschender und langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich Rechtsmittelinstanzen bei der materiellen Überprüfung der Bewertung von Examensleistungen Zurückhaltung auferlegen und diese nicht frei, sondern nur beschränkt überprüfen (vgl. BGE 136 I 229). Der Grund für diese Praxis liegt darin, dass insbesondere Prüfungs- und Promotionsentscheide kaum überprüfbar sind, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind.