Die Gesamtnote beträgt mindestens 4 (Litera a), die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 übersteigt gesamthaft nicht den Wert 2 (Litera b) und es wurden nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt (Litera c). Die Beschwerdeführerin erreichte eine Gesamtnote von 4,1. Jedoch erzielte sie in Französisch die Note 3,0, in Englisch die Note 3,0 und in Naturwissenschaften die Note 3,5. Damit weist die Beschwerdeführerin zum einen in drei anstelle von zwei Fächern eine ungenügende Note aus und zum anderen beträgt die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4,0 kumuliert 2,5. In diesem Sinne sind die Voraussetzungen zur Promotion nicht erfüllt.