Die Beschwerdeführerin absolvierte im Sommer 2023 die Berufsmaturitätsprüfungen mit der Ausrichtung Gesundheit und Soziales. Gemäss Art. 17 Abs. 4 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) vom 24. Juni 2009 erfolgt die Promotion, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Gesamtnote beträgt mindestens 4 (Litera a), die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 übersteigt gesamthaft nicht den Wert 2 (Litera b) und es wurden nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt (Litera c).