Die Beschwerdeführerin wiederholt mit ihrer Replik die ursprünglichen Rechtsbegehren, verzichtet jedoch auf eine Wiederholung der ursprünglichen Anträge 2 und 5. Hierbei handelte es sich um Verfahrensanträge betreffend Akteneinsicht und Begründung der Bewertung aller Prüfungen. Die eingereichten Vorakten sowie die Stellungnahme der Berufsfachschule wurden der Beschwerdeführerin zugestellt. Aufgrund des Verzichts auf die Wiederholung der beiden Verfahrensanträge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht an diesen Anträgen festhält; eine Prüfung im Rahmen dieses Verfahrens ist damit hinfällig.