Damit hat die Beschwerdeführerin den Formmangel der Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2023 nachgebessert. Es kann offenbleiben, ob die beiden Beschwerdeschriften vom 24. Juli 2023 jeweils fristwahrend eingereicht wurden, da die Frist mit der Beschwerde vom 21. Juli 2023 eingehalten und die mangelhafte Unterschrift nachgebessert wurde. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.