Ein solcher Mangel ist nach § 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 verbesserungsfähig und eine handschriftliche Signatur kann nachgereicht werden. Sowohl die vom 24. Juli 2023 datierende und gleichentags bei der Deutschen Post aufgegebene als auch die ebenfalls vom 24. Juli 2023 datierende und am 25. Juli 2023 der Schweizerischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland übergebene Beschwerdeschrift verfügen über eine handschriftliche Unterschrift. Damit hat die Beschwerdeführerin den Formmangel der Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2023 nachgebessert.