PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 17. Januar 2024 Versand: 23. Januar 2024 Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-000025 A._____, Q._____; Beschwerde vom 21. Juli 2023 gegen den Entscheid des Departements Bil- dung, Kultur und Sport (Abteilung Berufsbildung und Mittelschule) vom 22. Juni 2023 betref- fend Nichtbestehen der Berufsmaturität für Erwachsene (BM ll); Abweisung Sachverhalt (…) Erwägungen 1. Formelles Die Beschwerdeführerin reichte ihre Beschwerde dreimal auf verschiedenen Wegen und an unter- schiedlichen Daten ein. Die vom 21. Juli 2023 datierende Beschwerde wurde am 24. Juli 2023 der Schweizerischen Post übergeben und erfolgte damit ohne Weiteres fristwahrend. Diese in Papier- form eingereichte Beschwerde war jedoch lediglich elektronisch signiert und die Signatur lässt sich indes nicht verifizieren, weshalb es der Beschwerde vom 21. Juli 2023 somit an einer rechtsgültigen Unterschrift fehlt. Ein solcher Mangel ist nach § 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 verbesserungsfähig und eine handschriftliche Signatur kann nachgereicht werden. Sowohl die vom 24. Juli 2023 datierende und gleichentags bei der Deutschen Post aufgegebene als auch die ebenfalls vom 24. Juli 2023 datie- rende und am 25. Juli 2023 der Schweizerischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland über- gebene Beschwerdeschrift verfügen über eine handschriftliche Unterschrift. Damit hat die Beschwer- deführerin den Formmangel der Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2023 nachgebessert. Es kann offenbleiben, ob die beiden Beschwerdeschriften vom 24. Juli 2023 jeweils fristwahrend eingereicht wurden, da die Frist mit der Beschwerde vom 21. Juli 2023 eingehalten und die mangelhafte Unter- schrift nachgebessert wurde. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Die Beschwerdeführerin wiederholt mit ihrer Replik die ursprünglichen Rechtsbegehren, verzichtet jedoch auf eine Wiederholung der ursprünglichen Anträge 2 und 5. Hierbei handelte es sich um Ver- fahrensanträge betreffend Akteneinsicht und Begründung der Bewertung aller Prüfungen. Die einge- reichten Vorakten sowie die Stellungnahme der Berufsfachschule wurden der Beschwerdeführerin zugestellt. Aufgrund des Verzichts auf die Wiederholung der beiden Verfahrensanträge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht an diesen Anträgen festhält; eine Prüfung im Rah- men dieses Verfahrens ist damit hinfällig. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Verfahrensanträge mit der Zustellung der Stellungnahme der Berufsfachschule vom 15. September 2023 sowie der Vorlagen erfüllt wurden. 2. Ausgangslage Die Beschwerdeführerin absolvierte im Sommer 2023 die Berufsmaturitätsprüfungen mit der Ausrich- tung Gesundheit und Soziales. Gemäss Art. 17 Abs. 4 der Verordnung über die eidgenössische Be- rufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) vom 24. Juni 2009 erfolgt die Promotion, wenn ku- mulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Gesamtnote beträgt mindestens 4 (Litera a), die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 übersteigt gesamthaft nicht den Wert 2 (Litera b) und es wurden nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt (Litera c). Die Beschwerdeführerin erreichte eine Gesamtnote von 4,1. Jedoch erzielte sie in Französisch die Note 3,0, in Englisch die Note 3,0 und in Naturwissenschaften die Note 3,5. Damit weist die Beschwerdeführerin zum einen in drei an- stelle von zwei Fächern eine ungenügende Note aus und zum anderen beträgt die Differenz der un- genügenden Noten zur Note 4,0 kumuliert 2,5. In diesem Sinne sind die Voraussetzungen zur Pro- motion nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin beantragt vorliegend die Aufhebung der Verfügung vom 22. Juni 2023. Ihre Rügen beschränken sich in erster Linie auf den Ablauf sowohl der schriftlichen als auch der mündli- chen Englischprüfung. Darüber hinaus rügt sie in allgemeiner Weise die Benotung in den Fächern Französisch und Naturwissenschaften. 3. Kognition Gemäss herrschender und langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich Rechtsmit- telinstanzen bei der materiellen Überprüfung der Bewertung von Examensleistungen Zurückhaltung auferlegen und diese nicht frei, sondern nur beschränkt überprüfen (vgl. BGE 136 I 229). Der Grund für diese Praxis liegt darin, dass insbesondere Prüfungs- und Promotionsentscheide kaum überprüf- bar sind, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind. So ist es ihr in der Regel nicht möglich, sich über den im Unterricht vermittelten Stoff, die Gesamtheit der Leistungen der beschwerdeführenden Person in der Prüfung und die Leistungen der übrigen Kandidatinnen und Kandidaten ein Bild zu machen. Die Prüfungen haben darüber hinaus häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fach- kenntnisse verfügt. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich für die Überprüfung dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – Notengebungen zu beurteilen sind, die sich nicht nur auf schriftliche, sondern auch auf mündliche Prüfungen beziehen. Der massgebende Sachverhalt kann in diesen Fällen durch Beweiserhebung der Rechtsmittelbehörde nicht vollständig rekonstruiert werden. Eine freie Überprü- fung der Notengebung ist daher schon aus diesem tatsächlichen Grund ausgeschlossen. So greift auch der Regierungsrat auf Beschwerde hin nur ein, wenn bei einer Prüfung Verfahrensfehler vorge- kommen sind, die das Prüfungsresultat massgeblich zu Ungunsten der geprüften Person beeinflusst haben, wenn offensichtlich falsche Bewertungen vorgenommen worden sind oder die Prüfungsbe- hörde sich von sachfremden oder anderweitig offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten las- sen. 4. Materielles 4.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, während der schriftlichen Englischprüfung krank gewesen zu sein, weshalb sie in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Sie habe des- halb noch am Prüfungstag ihren Arzt aufgesucht und am Folgetag das ärztliche Attest eingereicht (vgl. Beschwerde, S. 5, act. 9). Mit der Replik korrigiert die Beschwerdeführerin die vorangehende Aussage dahingehend, dass sie erst am Tag nach der Prüfung habe zum Arzt gehen können, da ihr Hausarzt am Prüfungstag "nur 'Sprechstunde' hatte" (vgl. Replik, S. 2, act. 50). Die Untersuchung durch den Arzt sei daher – aus von der Beschwerdeführerin nicht verschuldeten Umständen – erst am Tag nach der Prüfung erfolgt. Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen im 2 von 7 Hinblick auf die Annullierung einer Prüfung seien folglich erfüllt und die Prüfung sei infolgedessen zu wiederholen (vgl. Beschwerde, S. 5, act. 9). Ist eine zu prüfende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, eine Prüfung zu absol- vieren, muss dies grundsätzlich vor Antritt der Prüfung mitgeteilt werden. Eine nachträglich geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit kann nur unter strengen Voraussetzungen eine Wiederholung der Prüfung rechtfertigen. Nach ständiger Praxis müssen dafür die folgenden Voraussetzungen kumula- tiv erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-541/2009 vom 24. November 2009 E. 5.5): - Der Krankheitsausbruch erfolgte ohne vorherige signifikante Anzeichen oder erst während der Prüfung; - Während der Prüfung waren keine offensichtlichen Symptome gegeben; - Die ärztliche Untersuchung erfolgte unmittelbar nach der Prüfung; - Es wurde eine schwere, plötzliche Erkrankung festgestellt, die zwingend zum Schluss führt, trotz fehlender offensichtlicher Symptome bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen der Krankheit und dem Nichtbestehen der Prüfung; - Das Nichtbestehen im fraglichen Prüfungsteil war kausal für das Bestehen oder Nichtbestehen der Gesamtprüfung. Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf das Arztzeugnis vom 31. Mai 2023 geltend macht, die obgenannten Voraussetzungen für die Prüfungswiederholung seien vorliegend erfüllt, geht ihr Einwand fehl. Einerseits datiert das Arztzeugnis vom 31. Mai 2023 und damit nicht vom Prü- fungstag. Anderseits war es der Beschwerdeführerin – entgegen ihren Darstellungen – zumutbar, die Telefonsprechstunde in Anspruch zu nehmen oder zu einem anderen Arzt zu gehen. Mithin fand die ärztliche Untersuchung nicht – wie vorausgesetzt – zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Prü- fung statt. Zudem bescheinigt das Arztzeugnis eine Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem 29. Mai 2023 und somit einen Tag vor der schriftlichen Englischprüfung der Beschwerdeführerin. Damit der Arzt eine solche Erkrankung feststellen konnte, musste die Beschwerdeführerin bereits am Tag vor der Prüfung Symptome aufgewiesen haben. Die Beschwerdeführerin ist trotz der ihr bekannten krank- heitsbedingten Einschränkungen zur Prüfung angetreten, weshalb die nachträgliche Geltendma- chung der Krankheit unter den gegebenen Umständen unzulässig ist. Festzuhalten ist in diesem Zu- sammenhang, dass es die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin versäumt hat, Ausführungen zu Art und Schwere der Krankheit zu machen, die hinreichend belegen oder zumindest glaubhaft ma- chen würden, dass die behauptete Erkrankung für das Nichtbestehen der Englischprüfung kausal war. Festzustellen ist demnach, dass die Voraussetzungen für eine Prüfungswiederholung vorlie- gend nicht erfüllt sind; der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Annullierung der schriftlichen Englischprüfung wegen Krankheit ist als unbegründet abzuweisen. 4.2. Die Beschwerdeführerin moniert ferner, es habe bei der schriftlichen Englischprüfung diverse Verfah- rensfehler gegeben, welche ihr Gleichbehandlungsgebot verletzt haben. So sei insbesondere die Qualität der für das Hörverständnis abgespielten Aufnahme schlecht gewesen, weshalb die Be- schwerdeführerin bereits während der Prüfung auf die sehr schlechte Audioqualität der Aufnahme hingewiesen habe. Während des Abspielens der Aufnahme für das Hörverständnis habe zudem eine weitere zu prüfende und verspätet erschienene Person den Raum betreten, was nebst der verur- sachten Unruhe im Raum sowie der Verschlechterung der Akustik der für das Hörverständnis abge- spielten Aufnahme auch zu Konzentrationseinbussen bei der Beschwerdeführerin geführt habe (vgl. Beschwerde, S. 7, act. 8). Demgegenüber führt die Berufsfachschule zur Audioqualität der abgespielten Aufnahme aus, die Be- schwerdeführerin habe die Prüfungsaufsicht nicht auf eine mangelhafte Qualität oder eine schwere 3 von 7 akustische Verständlichkeit hingewiesen. Die Aufnahme sei zudem wie üblich zweimal abgespielt worden (vgl. Stellungnahme Berufsfachschule, S. 3, act. 44). Unklar und nicht glaubhaft dargetan ist vorliegend, inwiefern die Audioqualität mangelhaft gewesen sein soll. Die Beschwerdeführerin führt unzureichend aus, welche Faktoren der abgespielten Aufnahme dazu geführt haben sollen, dass das akustische Verstehen sie in besonderer Weise tangiert habe. Auch Hinweise anderer Prüfungskandi- daten auf eine akustisch bedingte Unverständlichkeit sind nicht bekannt. Zu der verspätet zur Prüfung erschienenen Person wendet die Berufsfachschule entgegen den be- schwerdeführerischen Ausführungen ein, diese sei nicht – wie behauptet – während des Abspielens, sondern in der Pause zwischen dem ersten und zweiten Abspielen der Aufnahme ins Zimmer ge- kommen. Als das Listening II begonnen habe, sei der Raum daher wieder ruhig gewesen (vgl. Stel- lungnahme Berufsfachschule, S. 3, act. 43). Über den genauen Zeitpunkt der Raumbetretung durch die verspätet erschienene Person kann vorliegend keine abschliessende Aussage gemacht werden. Wie die Berufsfachschule jedoch richtig ausführt, sind gewisse Störungen während einer Prüfung, wie beispielsweise durch einen Toilettengang, aber auch durch das laute Husten einer Person oder durch das Verrücken eines Stuhls, unvermeidbar und mit dem Prüfungsbetrieb durchaus vereinbar (vgl. Stellungnahme Berufsfachschule, S. 4, act. 42). Darüber hinaus gelangen alltägliche Geräusche von ausserhalb in den Raum. All diese Ereignisse können die Konzentration der einzelnen Prüfungs- kandidaten in gewisser Weise stören beziehungsweise kurzzeitig unterbrechen. Dies ist jedoch als üblich anzusehen. Das Betreten des Raums durch eine verspätet eingetroffene Person verursacht verglichen mit den beschriebenen, üblichen Geräuschen keine deutlich grössere Störung, weshalb nicht von einer erheblichen Störung gesprochen werden kann. Dies insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die verspätet angekommene Person sei besonders laut ge- wesen oder habe unüblich lange gebraucht, um sich an ihren Platz einzurichten. Vor diesem Hinter- grund ist weder eine massgebliche Beeinflussung des Prüfungsablaufs zu Ungunsten der Beschwer- deführerin ersichtlich noch kann von einem Verfahrensfehler, vornehmlich einer rechtserheblichen Ungleichbehandlung, gesprochen werden. Es galten für sämtliche Prüfungskandidaten die gleichen Bedingungen, da die Prüfung von allen im selben Raum geschrieben wurde. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Störungen beziehen sich im Übrigen einzig auf das Hörverständnis. Wie die Berufsfachschule hierzu richtig ausführt (vgl. Stellungnahme Berufs- fachschule, S. 4, act. 42), hätte die Beschwerdeführerin auch bei Erreichen der vollen Punktzahl im Hörverständnis unter Berücksichtigung der übrigen Prüfungsteile in der schriftlichen Englischprüfung höchstens die Note 3,0 erreichen können. Bei einer Note von 3,5 in der mündlichen Englischprüfung würde somit nach wie vor eine ungenügende Endnote bestehen bleiben, womit sich am Nichtbeste- hen der Abschlussprüfungen nichts ändern würde. 4.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, es habe auch in der mündlichen Englischprüfung schwere Ver- fahrensfehler gegeben. Die Prüfung gliedere sich stets in zwei Teile: eine vorbereitete Präsentation der zu prüfenden Person sowie einen Frageteil. Dabei würden in der Regel zwei Personen zusam- men geprüft, wobei das jeweilig andere Präsentationsthema vorgängig bekannt gegeben werde. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, ihre Prüfung allein zu absolvieren. Die Prüfung sei je- doch als Zweierprüfung durchgeführt worden, weshalb sie sich nicht auf das Thema ihrer Partnerin habe vorbereiten können. Die gestellten Fragen betrafen in der Folge hauptsächlich das Thema der Prüfungspartnerin, zu welchem der Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Vorbereitungsmög- lichkeit das fachspezifische Vokabular gefehlt habe. Ein solches unvorhersehbares Verhalten der prüfenden Fachperson würde die Nervosität der zu prüfenden Person unverhältnismässig stark stei- gern. Die Stellungnahme der Berufsfachschule enthalte ausserdem eine Begründung für die Noten- gebung, welche sich aus den Bewertungsblättern der Prüfung nicht ableiten liesse (vgl. Beschwerde, S. 7 f., act. 8 f. und Replik, S. 4 f., act. 49 f.). 4 von 7 Die Beschwerdeführerin war an ihrem ursprünglich vorgesehenen Prüfungstermin krank und holte die mündliche Englischprüfung deshalb rund zwei Wochen später nach. Für diese Nachholungsprü- fung war zunächst eine Einzelprüfung vorgesehen, der Beschwerdeführerin wurde aber kurzfristig eine andere Kandidatin, welche ihren ordentlichen Prüfungstermin ebenfalls nicht hatte wahrnehmen können, als Prüfungspartnerin zugeteilt (vgl. Stellungnahme Berufsfachschule, S. 4, act. 42). Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass eine Änderung in der Prüfungszusammensetzung zu ei- ner gewissen Verunsicherung bei der zu prüfenden Person führen kann, jedoch ändert sich dadurch am grundsätzlichen Prüfungsablauf – Präsentation mit anschliessenden Fragen – grundsätzlich nichts. Die Präsentation gab der Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit, sich an die geänderte Zusammensetzung zu gewöhnen, indem die Prüfung mit einem vorbereiteten Teil begann. Ob die anschliessenden Fragen mehrheitlich zum Thema der Prüfungspartnerin gestellt wurden, kann vor- liegend offenbleiben, denn die Berufsfachschule legt überzeugend dar, dass die Notengebung nicht auf einem mangelnden Fachvokabular, sondern auf generellen Bewertungskriterien beruht (vgl. Stel- lungnahme Berufsfachschule, S. 5, act. 41). Untermauert wird diese Aussage dadurch, dass die im Recht liegenden Bewertungsblätter, die generellen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin im Um- gang mit der englischen Sprache, insbesondere in Aussprache und Grammatik, hinreichend zu bele- gen vermögen (vgl. Prüfungsunterlagen, Beilage 1 zur Stellungnahme Berufsfachschule, act. 36). In erster Linie werden bei einer mündlichen Englischprüfung die Konversationsfähigkeiten und nicht eine bestimmte Fachkompetenz geprüft. Insofern kann die Verwendung von Fachbegriffen zum ab- gefragten Thema auch lediglich im Rahmen der generellen Beurteilung des Wortschatzes in die Be- wertung einfliessen. Das Thema der gestellten Fragen hat mit anderen Worten nur bedingt Einfluss auf die Prüfung. Selbst wenn, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, mehrheitlich Fragen zum Präsentationsthema der Prüfungspartnerin gestellt worden wären, kann nicht von einem unvor- hersehbaren Verhalten der Prüfungspersonen gesprochen werden, da wie aufgezeigt, der grundsätz- liche Ablauf der Prüfung eingehalten und der mündliche Umgang mit der Sprache durch das Stellen von Fragen geprüft wurde. Werden dabei die Fragen nicht oder nur begrenzt zum erwarteten Thema gestellt, mag dies zwar in einem gewissen Mass für die geprüfte Person irritierend sein, stellt jedoch keine massgebliche Beeinflussung zu ihren Ungunsten dar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss sich die Beurteilung nicht ausschliesslich aus den Prüfungsprotokollen ergeben, sondern kann auch erst mit der Stellungnahme im Beschwerde- verfahren erklärt werden (Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2012, S. 326, 331 f.). Inso- fern vermag die Beschwerdeführerin aus der erhobenen Rüge, dass eine umfassende Begründung der erzielten Note erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und nicht auf dem Bewertungsblatt erbracht worden sei, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Bewertungsblätter enthalten vorliegend Beispiele, welche die mit der Stellungnahme der Berufsfachschule geltend gemachten Fehler veran- schaulichen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die mündliche Englischnote der Beschwerdeführerin bei mindestens 5,0 liegen müsste, um den Schnitt im Fachbereich Englisch auf eine genügende Note anzuheben. In der beanstandeten Prüfung erzielte die Beschwerdeführerin allerdings nur die Note 3,5. Eine Steigerung um 1,5 Notenpunkte erscheint auch unter Berücksichtigung der von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Abweichungen vom normalen Prüfungsablauf als sehr unwahr- scheinlich, zumal diese – wie gesehen – keine massgebliche Beeinflussung der Prüfung zuunguns- ten der Beschwerdeführerin darstellten. Insofern sind diese nicht ursächlich für das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung. 4.4. Neben den ausführlichen Rügen zur schriftlichen und mündlichen Englischprüfung bringt die Be- schwerdeführerin weitere Beanstandungen zu den Prüfungen in den Fächern Französisch und Na- turwissenschaften vor, welche ebenfalls mit ungenügenden Noten bewertet wurden. 5 von 7 4.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin Verfahrensfehler im Hinblick auf ihre Französischprüfung vorbringt, beziehen sich diese einzig auf die Bewertungsblätter. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang moniert, dass sich der Prüfungsablauf anhand der Bewertungsblätter nicht rekonstruieren lasse; nicht ersichtlich sei, welche Fragen gestellt und welche Antworten gegeben worden seien. Bei den Bewertungsblättern handle es sich um allgemeine Anmerkungen und nicht um konkrete, sich auf spezifische Antworten der Beschwerdeführerin beziehende Korrekturen (vgl. Beschwerde, S. 9, act. 7). Die Dokumentation der Fragen und Antworten im Rahmen einer mündlichen Prüfung erscheint in erster Linie dann sinnvoll, wenn die Antworten inhaltlich bewertet werden, mithin konkretes Wissen abgefragt wird. In diesen Fällen basiert die Bewertung auf der inhaltlichen Richtigkeit der Antworten, weshalb diese wesentlich für die Nachvollziehbarkeit der erbrachten Prüfungsleistung sind. Werden, wie vorliegend, Sprachen geprüft, geht es primär um das Verständnis und den Umgang mit der Spra- che (Aussprache, Grammatik und Wortschatz). Zu diesen Punkten enthält das Bewertungsblatt der Prüfung der Beschwerdeführerin Aussagen, womit die Dokumentation grundsätzlich als ausreichend angesehen werden kann (vgl. Beschwerdebeilage 8, act. 4). Inhaltliche Rügen betreffend die Bewer- tung in der mündlichen Französischprüfung bringt die Beschwerdeführerin hingegen nicht vor. Ferner sind Mängel in der Notengebung ebenfalls nicht offensichtlich. Infolgedessen erweist sich die Noten- gebung der mündlichen Französischprüfung als korrekt. 4.4.2 Mit Blick auf die Prüfungen im Schwerpunktbereichsfach Naturwissenschaften bleiben die Rügen der Beschwerdeführerin grösstenteils appellatorisch. Sie macht lediglich geltend, aus den Korrekturen würden nur die richtigen Antworten hervorgehen, nicht jedoch, welche Antworten anstelle der fal- schen verlangt gewesen wären (vgl. Beschwerde, S. 9, act. 7). Was die Beschwerdeführerin mit die- ser Rüge bezwecken will, bleibt unklar, sind es doch gerade die richtigen Antworten, welche anstelle der falschen Antworten verlangt gewesen wären, welche die Korrekturen nachweisen. Inhaltliche Rü- gen bringt die Beschwerdeführerin nicht vor und Fehler in der Korrektur oder Bewertung sind auch nicht ersichtlich. Insofern ist die Benotung im Fach Naturwissenschaften daher ebenfalls als korrekt zu beurteilen. 4.5. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, das Nichtbesuchen des Unterrichts habe zu einer strengeren Bewertung geführt, ist dies nicht aus der in der Beschwerde zitierten Aussage er- sichtlich (vgl. Beschwerde, S. 11 f., act. 5). Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass die Aus- sage "Zu beachten ist, dass der Unterricht nicht besucht wurde." mit der Erklärung ergänzt wurde, aufgrund des Nichtbesuchens des Unterrichts habe die Beschwerdeführerin sich nicht spezifisch auf die Prüfungen vorbereiten können. Ein Einfluss des Nichtbesuchens des Unterrichts auf die Bewer- tungskriterien als solche ist darin nicht zu sehen. Vielmehr ist es als allgemein bekannt zu betrach- ten, dass der Unterricht einer optimalen Prüfungsvorbereitung dient und in dem allenfalls auch Stra- tegien oder Schwerpunkte mitgeteilt werden. Die Gründe, aus welchen die Beschwerdeführerin den Unterricht nicht besucht hat (vgl. Replik, S: 7 f., act. 49 f.), sind daher unerheblich. 5. Fazit und Kosten Der angefochtene Entscheid der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule BKS erweist sich aufgrund des Gesagten als rechtmässig; die Beschwerde ist unbegründet und insgesamt abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin vollumgänglich. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (§§ 29 Abs. 1, 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet (§ 32 Abs. 2 VRPG). 6 von 7 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.–, den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 277.80, insgesamt Fr. 1'777.80, werden der Beschwer- deführerin A._____ auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– hat sie noch Fr. 277.80 zu bezahlen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 7 von 7