Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 119.60, insgesamt Fr. 1'619.60, werden der Beschwerdeführerin A._____ AG auferlegt. Angesichts des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'200.– hat diese somit noch Fr. 419.60 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3 von 3