Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, womit die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegt und kostenpflichtig wird (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Ein Anspruch auf Ersatz von Parteikosten besteht nicht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.