Zusammenfassend verfangen die Argumente der Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin erzielte im ersten Quartal des Jahres 2022 insgesamt Erträge in der Höhe von Fr. 295'405.–, welche die liquiditätswirksamen Aufwände von Fr. 136'571.– deutlich (das heisst um Fr. 158'834.–) übersteigen. Die Beschwerdeführerin kann demgemäss für das erste Quartal des Jahres 2022 keine ungedeckten Kosten geltend machen. Ihr Gesuch um Härtefallmassnahmen für das erste Quartal des Jahres 2022 wurde durch die Vorinstanz zu Recht abgewiesen. 2.