Dies trifft – soweit aus den Akten ersichtlich – weder auf die Darlehenszinsen (Fr. 18'672.–), die Hypothekarzinsen (Fr. 34'402.–), die Baurechtszinsen (Fr. 24'057.–) noch die Kapitalsteuern (Fr. 1'200.–) zu. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abgrenzungen für Darlehenszinsen, Hypothekarzinsen und Baurechtszinsen von Fr. 77'131.– (vgl. Aufstellung in Beschwerdebeilage 3, S. 4, act. 22) können folglich nicht vorgenommen werden. Auch die anteilsmässige Anrechnung der Kapitalsteuern (Fr. 1'200.–) ist nicht möglich. 1.4