Hinsichtlich der Berechnungen des Aufwands macht die Beschwerdeführerin geltend, für Rechnungen von Versicherungen, die nach dem 31. März 2022 bezahlt wurden (Beschwerdebeilage 3, S. 4, act. 22), sei Aufwand im Umfang von Fr. 12'500.– hinzuzurechnen. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie in Erwägung 1.2 hiervor festgehalten, können nur im Bemessungszeitraum tatsächlich getätigte Ausgaben für die Aufwandsberechnung berücksichtigt werden. Die vorerwähnten Rechnungen wurden nach dem 31. März 2022 bezahlt, weshalb der entsprechende Betrag nicht als liquiditätswirksame Ausgabe berücksichtigt werden kann.