Die entsprechenden Korrekturen der Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort (S. 2, act. 30) sind zutreffend. Nicht explizit thematisiert hat die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Abgrenzung im Bereich "Diverse Einnahmen". Gemäss Aufstellung der Beschwerdeführerin wurde der Ertrag AEW (Dachmiete Photovoltaikanlage [PV-Anlage]) im Jahr 2020 für Fr. 180'000.– für 30 Jahre geleistet (Beschwerdebeilage 3, S. 3, act. 22). Die Zahlung erfolgte somit nicht im Beurteilungszeitraum, weshalb nicht nur der von der Beschwerdeführerin bereits abgezogene Betrag von Fr. 166'500.–, sondern auch die weiteren Fr. 1'500.– (Fr. 168'000.– abzüglich Fr. 166'500.–) abzuziehen sind.