Das betrifft vorliegend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abgrenzungen in den Bereichen "Sponsoring" und "Sporthalle" sowie im Bereich "Vermietung Fitness-Cen- ter". In Abweichung von den Angaben der Beschwerdeführerin sind demnach für den Bereich "Sponsoring" Fr. 24'375.– (vgl. Erfolgsrechnung, S. 1, act. 16; Beschwerdebeilage 3, S. 1, act. 22), für den Bereich "Sporthalle" Fr. 53'667.– und für den Bereich "Vermietung Fitness-Center" Fr. 22'285.– (Beschwerdebeilage 3, S. 1 f., act. 22) hinzuzurechnen. Die entsprechenden Korrekturen der Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort (S. 2, act. 30) sind zutreffend.