Soweit die Beschwerdeführerin zunächst ihren Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen für das erste Quartal 2022 mit Fr. 196'578.– beziffert (Beschwerdebeilage 2, act. 22), kann ihr nicht gefolgt werden. Wie in Erwägung 1.2 hiervor ausgeführt, sind sämtliche im Beurteilungszeitraum erzielten Erträge aus Lieferungen und Leistungen zu berücksichtigen, wobei eine Abgrenzung von Erträgen nicht möglich ist. Das betrifft vorliegend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abgrenzungen in den Bereichen "Sponsoring" und "Sporthalle" sowie im Bereich "Vermietung Fitness-Cen- ter".