Die Berücksichtigung solcher Ausgaben ist zulässig, solange sie den bisherigen Zahlungsgewohnheiten des Unternehmens entsprechen (Eidgenössisches Finanzdepartement, Erläuterungen zur HFMV 22, S. 9; vgl. auch Merkblatt des Kantons Aargau, Härtefallbeiträge für Unternehmen mit ungedeckten Kosten im 1. Quartal 2022, S. 8, act. 4). Nicht möglich ist es indes, Erträge, welche einen Zeitraum ausserhalb der Bemessungsperiode betreffen, von Erträgen innerhalb des massgeblichen Zeitraums abzugrenzen. Diese Vorgehensweise lässt sich weder aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 6 HFMV 22 noch aus dessen Erläuterungen ableiten.