Dies kann dazu führen, dass liquiditätswirksamer Aufwand in die Berechnung einfliesst, der Ausgaben ausserhalb der Bemessungsperiode betrifft (zum Beispiel Versicherungszahlungen für das ganze Jahr oder Materialaufwand für einen längeren Zeitraum als die Bemessungsperiode). Die Berücksichtigung solcher Ausgaben ist zulässig, solange sie den bisherigen Zahlungsgewohnheiten des Unternehmens entsprechen (Eidgenössisches Finanzdepartement, Erläuterungen zur HFMV 22, S. 9; vgl. auch Merkblatt des Kantons Aargau, Härtefallbeiträge für Unternehmen mit ungedeckten Kosten im 1. Quartal 2022, S. 8, act. 4).