Entschädigt werden die ungedeckten Kosten der Monate Januar bis März 2022; das heisst die Kosten abzüglich des Umsatzes und der erhaltenen Hilfen wie beispielsweise Kurzarbeitsentschädigung oder Covid-Erwerbsersatz (Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Erläuterungen zur HFMV 22, S. 7). Dabei darf für die Beitragsberechnung nur liquiditätswirksamer Aufwand berücksichtigt werden (Art. 5 Abs. 6 HFMV 22, Stand 8. Februar 2022). Als liquiditätswirksam gelten dabei bezahlte Ausgaben. Nicht berücksichtigt werden dürfen Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen oder die Bildung und Auflösung von stillen Reserven.