Der Kanton gewährt Unternehmen, welche die Anforderungen des 1. und 2. Abschnitts der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Covid-19-Härtefallverordnung 2022, HFMV 22) vom 2. Februar 2022 erfüllen, auf Gesuch hin nicht rückzahlbare Beiträge, die den Anforderungen des 3. Abschnitts der HFMV 22 entsprechen (§ 2 Abs. 1 Übergangsverordnung zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Übergangsverordnung Covid-19- Gesetz] vom 9. März 2022). Entschädigt werden die ungedeckten Kosten der Monate Januar bis März 2022;