Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, entgegen den Feststellungen der Vorinstanz seien ihr im Bewertungszeitraum ungedeckte Kosten in der Höhe von Fr. 42'524.– entstanden, weshalb ihrem Gesuch (Nr. 500179) um Härtefallmassnahmen für das erste Quartal des Jahrs 2022 zu entsprechen sei (Beschwerde, act. 24). 1.2