PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 20. Dezember 2023 Versand: 22. Dezember 2023 Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-001570 A._____ AG, B._____; Beschwerde vom 25. Oktober 2022 gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Generalsekretariat) vom 29. September 2022 betreffend Beanspru- chung von Härtefallmassnahmen gemäss Übergangsverordnung Covid-19-Gesetz für das erste Quartal 2022; Abweisung Sachverhalt (…) Erwägungen 1. 1.1 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, entgegen den Feststellungen der Vorin- stanz seien ihr im Bewertungszeitraum ungedeckte Kosten in der Höhe von Fr. 42'524.– entstanden, weshalb ihrem Gesuch (Nr. 500179) um Härtefallmassnahmen für das erste Quartal des Jahrs 2022 zu entsprechen sei (Beschwerde, act. 24). 1.2 Der Kanton gewährt Unternehmen, welche die Anforderungen des 1. und 2. Abschnitts der Verord- nung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Covid-19-Härtefallverordnung 2022, HFMV 22) vom 2. Februar 2022 erfüllen, auf Gesuch hin nicht rückzahlbare Beiträge, die den Anforderungen des 3. Abschnitts der HFMV 22 entsprechen (§ 2 Abs. 1 Übergangsverordnung zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verord- nungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Übergangsverordnung Covid-19- Gesetz] vom 9. März 2022). Entschädigt werden die ungedeckten Kosten der Monate Januar bis März 2022; das heisst die Kosten abzüglich des Umsatzes und der erhaltenen Hilfen wie beispiels- weise Kurzarbeitsentschädigung oder Covid-Erwerbsersatz (Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Erläuterungen zur HFMV 22, S. 7). Dabei darf für die Beitragsberechnung nur liquiditätswirksa- mer Aufwand berücksichtigt werden (Art. 5 Abs. 6 HFMV 22, Stand 8. Februar 2022). Als liquiditäts- wirksam gelten dabei bezahlte Ausgaben. Nicht berücksichtigt werden dürfen Abschreibungen, Wert- berichtigungen, Rückstellungen oder die Bildung und Auflösung von stillen Reserven. Dies kann dazu führen, dass liquiditätswirksamer Aufwand in die Berechnung einfliesst, der Ausgaben aus- serhalb der Bemessungsperiode betrifft (zum Beispiel Versicherungszahlungen für das ganze Jahr oder Materialaufwand für einen längeren Zeitraum als die Bemessungsperiode). Die Berücksichti- gung solcher Ausgaben ist zulässig, solange sie den bisherigen Zahlungsgewohnheiten des Unter- nehmens entsprechen (Eidgenössisches Finanzdepartement, Erläuterungen zur HFMV 22, S. 9; vgl. auch Merkblatt des Kantons Aargau, Härtefallbeiträge für Unternehmen mit ungedeckten Kosten im 1. Quartal 2022, S. 8, act. 4). Nicht möglich ist es indes, Erträge, welche einen Zeitraum ausserhalb der Bemessungsperiode be- treffen, von Erträgen innerhalb des massgeblichen Zeitraums abzugrenzen. Diese Vorgehensweise lässt sich weder aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 6 HFMV 22 noch aus dessen Erläuterungen ablei- ten. Sinn und Zweck der Härtefallmassnahmen war es, ungedeckte Kosten von Unternehmen in ei- ner Periode abzufedern, in welcher der Bundesrat einschränkende Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie erlassen musste. Hingegen war nicht beabsichtigt, Unternehmen zu entschädigen (vgl. Merkblatt des Kantons Aargau, Härtefallbeiträge für Unternehmen mit ungedeckten Kosten im 1. Quartal 2022, S. 9, act. 3; Schreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft vom 29. August 2022, act. 18). 1.3 1.3.1 Die Beschwerdeführerin begründet die von ihr geltend gemachten ungedeckten Kosten mit Erläute- rungen zu den einzelnen Positionen gemäss den Beschwerdebeilagen (Beschwerde, act. 24). Dabei beziehen sich die Erläuterungen auf fünf Positionen, die sich von den Berechnungen der Vorinstanz unterscheiden (Beschwerdebeilage 2, act. 22). 1.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin zunächst ihren Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen für das erste Quartal 2022 mit Fr. 196'578.– beziffert (Beschwerdebeilage 2, act. 22), kann ihr nicht gefolgt werden. Wie in Erwägung 1.2 hiervor ausgeführt, sind sämtliche im Beurteilungszeitraum erzielten Erträge aus Lieferungen und Leistungen zu berücksichtigen, wobei eine Abgrenzung von Erträgen nicht möglich ist. Das betrifft vorliegend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abgren- zungen in den Bereichen "Sponsoring" und "Sporthalle" sowie im Bereich "Vermietung Fitness-Cen- ter". In Abweichung von den Angaben der Beschwerdeführerin sind demnach für den Bereich "Spon- soring" Fr. 24'375.– (vgl. Erfolgsrechnung, S. 1, act. 16; Beschwerdebeilage 3, S. 1, act. 22), für den Bereich "Sporthalle" Fr. 53'667.– und für den Bereich "Vermietung Fitness-Center" Fr. 22'285.– (Be- schwerdebeilage 3, S. 1 f., act. 22) hinzuzurechnen. Die entsprechenden Korrekturen der Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort (S. 2, act. 30) sind zutreffend. Nicht explizit thematisiert hat die Vorin- stanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Abgrenzung im Bereich "Diverse Einnah- men". Gemäss Aufstellung der Beschwerdeführerin wurde der Ertrag AEW (Dachmiete Photovoltaik- anlage [PV-Anlage]) im Jahr 2020 für Fr. 180'000.– für 30 Jahre geleistet (Beschwerdebeilage 3, S. 3, act. 22). Die Zahlung erfolgte somit nicht im Beurteilungszeitraum, weshalb nicht nur der von der Beschwerdeführerin bereits abgezogene Betrag von Fr. 166'500.–, sondern auch die weiteren Fr. 1'500.– (Fr. 168'000.– abzüglich Fr. 166'500.–) abzuziehen sind. Ausgehend von den Berechnungen der Beschwerdeführerin gemäss Beschwerdebeilage (Total Er- trag: Fr. 196'578.–) sind nach dem Gesagten zusätzlich Fr. 100'327.– (Fr. 24'375.– + Fr. 53'667.– + Fr. 22'285.–) hinzuzurechnen und Fr. 1'500.– abzuziehen. Demnach ist für das erste Quartal des Jahres 2022 auf einen Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen von Fr. 295'405.– abzustellen. 1.3.3 Hinsichtlich der Berechnungen des Aufwands macht die Beschwerdeführerin geltend, für Rechnun- gen von Versicherungen, die nach dem 31. März 2022 bezahlt wurden (Beschwerdebeilage 3, S. 4, act. 22), sei Aufwand im Umfang von Fr. 12'500.– hinzuzurechnen. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie in Erwägung 1.2 hiervor festgehalten, können nur im Bemessungszeitraum tatsächlich getätigte Ausgaben für die Aufwandsberechnung berücksichtigt werden. Die vorerwähnten Rechnungen wur- den nach dem 31. März 2022 bezahlt, weshalb der entsprechende Betrag nicht als liquiditätswirk- same Ausgabe berücksichtigt werden kann. Dasselbe gilt für die am 31. März 2022 offenen Rech- nungen für (PV-)Strom von insgesamt Fr. 11'690.– (Beschwerdebeilage 3, S. 4, act. 22; Beschwer- debeilage 4, Konto Nr. 60110, act. 22). 2 von 3 Auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Finanzkosten (Beschwerdebei- lagen 2 ff., act. 22) gilt, dass diese nur dann als liquiditätswirksame Ausgaben berücksichtigt werden könnten, wenn diese im Bemessungszeitraum tatsächlich getätigt wurden. Dies trifft – soweit aus den Akten ersichtlich – weder auf die Darlehenszinsen (Fr. 18'672.–), die Hypothekarzinsen (Fr. 34'402.–), die Baurechtszinsen (Fr. 24'057.–) noch die Kapitalsteuern (Fr. 1'200.–) zu. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abgrenzungen für Darlehenszinsen, Hypothekarzinsen und Baurechtszinsen von Fr. 77'131.– (vgl. Aufstellung in Beschwerdebeilage 3, S. 4, act. 22) kön- nen folglich nicht vorgenommen werden. Auch die anteilsmässige Anrechnung der Kapitalsteuern (Fr. 1'200.–) ist nicht möglich. 1.4 Zusammenfassend verfangen die Argumente der Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin erzielte im ersten Quartal des Jahres 2022 insgesamt Erträge in der Höhe von Fr. 295'405.–, welche die liquiditätswirksamen Aufwände von Fr. 136'571.– deutlich (das heisst um Fr. 158'834.–) überstei- gen. Die Beschwerdeführerin kann demgemäss für das erste Quartal des Jahres 2022 keine unge- deckten Kosten geltend machen. Ihr Gesuch um Härtefallmassnahmen für das erste Quartal des Jahres 2022 wurde durch die Vorinstanz zu Recht abgewiesen. 2. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, womit die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegt und kostenpflichtig wird (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Ver- waltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Ein Anspruch auf Ersatz von Partei- kosten besteht nicht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 119.60, insgesamt Fr. 1'619.60, werden der Beschwerde- führerin A._____ AG auferlegt. Angesichts des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'200.– hat diese somit noch Fr. 419.60 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3 von 3