2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 187.–, insgesamt Fr. 2'187.–, werden der Beschwerdeführerin, A._____ AG, Q._____, auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 5 von 5