In diesem Sinne kann keine Parteientschädigung beanspruchen, wer zwar im Verfahren obsiegt, aber wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht selbst zu verantworten hat, dass ein unnötiges Verfahren geführt worden ist (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2017, S. 136). Nach dem hiervor Festgestellten hat die Beschwerdeführerin folglich auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 4 von 5 Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Amts für Arbeit und Wirtschaft des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 23. September 2022 aufgehoben.