Vorliegend hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, die notwendigen Unterlagen bereits im erstinstanzlichen Verfahren einzureichen, womit sich das vorliegende Beschwerdeverfahren erübrigt hätte. Es rechtfertigt sich somit, die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. § 31 Abs. 4 VRPG). Dasselbe gilt für die Ausrichtung einer Parteientschädigung (§ 32 Abs. 2 VRPG, vgl. [07.27] Botschaft, S. 44). In diesem Sinne kann keine Parteientschädigung beanspruchen, wer zwar im Verfahren obsiegt, aber wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht selbst zu verantworten hat, dass ein unnötiges Verfahren geführt worden ist (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [