Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin als obsiegend zu betrachten. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 29 Abs. 1 in Verbindung mit 31 Abs. 2 VRPG). Nach § 31 Abs. 4 VRPG kann Zusatzaufwand, der durch das Verhalten einer (auch obsiegenden) Partei entstanden ist, dieser auferlegt werden (vgl. [07.27] Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. November 2007 betreffend das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG], S. 43).