Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der Verfügung vom 26. Februar 2021 nicht gegeben, nachdem die Beschwerdeführerin während des Rechtsmittelverfahrens die zur Nachkontrolle notwendigen Unterlagen einreichte und die bestehenden Mehrwertsteuer-Differenzen dadurch erklärt werden konnten. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 23. September 2022 aufzuheben. 3.2