Unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Unterlagen zur Kontrolle nun vollständig vorlägen und die Mehrwertsteuer-Differenzen mit den eingereichten Unterlagen ausreichend erklärt würden (Duplik, S. 3 f., act. 53). Anzeichen dafür, dass die Verfügung vom 26. Februar 2021 nicht der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen entsprechen würde, liegen demnach keine vor. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Verfügung vom 26. Februar 2021 gemäss § 37 VRPG sind folglich nicht gegeben, weshalb der Entscheid vom 23. September 2022 unter diesen – geänderten – Umständen aufzuheben ist. 3. Zusammenfassung und Kosten 3.1