3 von 5 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsverfahrensrecht kein Novenverbot kennt, weshalb die Parteien grundsätzlich jederzeit neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen können (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.433 vom 24. Januar 2023, E. 1.2, S. 5). Werden Tatsachen rechtsmissbräuchlich zurückgehalten, ist dies in der Regel nur beim Kostenentscheid zu berücksichtigen, wirkt sich jedoch nicht auf die Zulässigkeit deren Geltendmachung aus (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 VRPG, Zürich 1998, § 39 N 47).