3 von 5 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsverfahrensrecht kein Novenverbot kennt, weshalb die Parteien grundsätzlich jederzeit neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen können (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.433 vom 24. Januar 2023, E. 1.2, S. 5).