Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens reichte die Beschwerdeführerin sämtliche von der Vorinstanz eingeforderten Unterlagen nach (vgl. Duplik, S. 3 f., act. 52). Die Vorinstanz moniert in diesem Zusammenhang sinngemäss, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es eine unbegrenzte Zeit für die Einreichung der angeforderten Unterlagen gebe und eine teilweise Einreichung von Unterlagen in zwei Schritten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens akzeptabel sei (Duplik, S. 4, act. 52).