Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat, indem sie mehrfach nicht auf die Aufforderungen der E._____ AG und der Vorinstanz reagierte und es bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2022 beziehungsweise der Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterliess, die geforderten Unterlagen einzureichen. 2.4